Einladung zur Jahreshauptversammlung des NABU e.V. Regionalgruppe Weißwasser im Jahr 2021

und Präsentation der Ergebnisse der Naturschutzarbeit

 

Liebe Naturfreunde!

 

Leider mussten wir den Termin für unsere Jahreshauptversammlung am 19. November 2021 absagen. Grund ist, dass wir unbedingt eine Präsenzveranstaltung durchführen wollen, ohne dass wir den Teilnehmerkreis aus persönlichen oder offiziellen Gründen einschränken müssen.

Natürlich handelt es sich nur um eine Verschiebung.

 

Sobald wir einen Termin gefunden haben (vermutlich im Jahr 2022), verschicken wir alle notwendigen Informationen rechtzeitig an die Mitglieder.

 

Natürlich wird auch unser Jahresendtreffen am 03.12.2021 ausfallen.

 

Herzliche Grüße und schöne Naturbeobachtungen,

Christian Hoffmann
 


aktuelle Satzung des NABU Weißwasser

 

§ 1 Name und Sitz

 

1. Der Verein führt den Namen NABU (Naturschutzbund Deutschland), Landesverband Sachsen e. V., Regionalgruppe Weißwasser, im Weiteren „NABU Weißwasser“ genannt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e. V.“ führen. Er ist eine Untergliederung des NABU, Landesverband Sachsen e. V. und er erkennt dessen Satzung, sowie die des Bundesverbandes an. Seine Satzung darf nicht im Widerspruch zu den Satzungen der Vorgenannten stehen. Der NABU Weißwasser hat seinen Sitz in Weißwasser.

 

 § 2 Zielstellung

 

1. Zweck des NABU Weißwasser ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der freilebenden Pflanzen- und Tierwelt einschließlich der Umweltbildung und Bürgerforschung in den genannten Bereichen.

2. Der NABU Weißwasser betreibt seine Aufgaben auf wissenschaftlicher Grundlage. Die Vereinsziele werden verwirklicht durch:

a. Landschafts-, Biotop- und Artenschutz mit dem Ziel der Erhaltung, Schaffung und Verbesserung von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Pflanzen- und Tierwelt,

b. die wissenschaftliche Betreuung, Dokumentation, naturgerechte Pflege und Entwicklung schutzwürdiger und schutzbedürftiger Landschaften und Landschaftsteile, insbesondere zur Erhaltung bundes- und landesrechtlich besonders geschützter Biotope (Biotopschutz, Biotopverbund),

c. die Erforschung und Dokumentation der Flora und Fauna sowie die Durchführung von Biotop- und Ökosystemanalysen, insbesondere im Rahmen der Ermittlung der Schutzwürdigkeit von Landschaften und Landschaftsteilen,

d. Mitwirkung bei Stellungnahmen zu allen Problemen, die für die Natur bedeutsam sind, Kontrolle ihrer Einhaltung unter Einbeziehung der Öffentlichkeit,

e. Schutz der menschlichen Gesundheit vor schädlichen Umwelteinflüssen,

f. die Zusammenarbeit mit Naturschutzbehörden, Verbänden, Organisationen und Gruppen, die Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz betreiben sowie mit Forschungs- und Bildungseinrichtungen mit natur- und landschaftskundlichem Profil,

g. öffentliches Vertreten und Verbreiten der Ziele des Natur- und Umweltschutzes, durch Publikationen, Präsentationen und Veranstaltungen,

h. die öffentlichkeitswirksame Verbreitung des Anliegens des Naturschutzes durch eine wirksame Zusammenarbeit mit Presse, Rundfunk und Fernsehen sowie durch eigene wissenschaftliche Publikationen, Naturfilme, öffentliche Vorträge, Exkursionen und Ausstellungen,

i. Naturschutzarbeit mit Kindern und Jugendlichen im Rahmen außerschulischer Jugendarbeit mit kultureller und naturkundlicher Bildung, zur Förderung des Naturschutz- und Umweltschutzgedankens sowie weiterer Bildungsangebote.

3. Der NABU Weißwasser verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Gliederung

 

Der NABU Weißwasser kann eine Untergliederung für Jugendgruppen der Naturschutzjugend (NAJU) Weißwasser bilden.

 

§ 4 Mitgliedschaft und Beiträge

 

1. Mitglieder des NABU Weißwasser können natürliche und juristische Personen werden.

2. Der NABU Bundesverband bietet folgende Mitgliedsformen:

a. Ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind alle (natürlichen und korporativen) Mitglieder, die sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichten.

b. Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder werden gemäß der Ehrenordnung des Bundesverbandes ernannt.

c. Kindermitglieder. Kindermitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres.

d. Jugendmitglieder. Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr und dem vollendeten 27. Lebensjahr.

e. Familienmitglieder. Der Partner eines ordentlichen Mitglieds und die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres können Familienmitglied werden.

f. Korporative Mitglieder.

3. Der Aufnahmeantrag ist in Schrift- oder Textform zu stellen. Über die Aufnahme des Mitglieds entscheidet der Vorstand der für den Hauptwohnsitz zuständigen örtlichen oder einer übergeordneten Gliederung. Mit der Aufnahme entsteht die Mitgliedschaft im Gesamtverband. Die Mitgliedschaft wird erst mit der Aushändigung des Mitgliedsausweises rechtswirksam.

4. Der NABU Weißwasser betreut und vertritt die Mitglieder in seinem Wirkungsbereich.

5. Bestimmungen zu Ende der Mitgliedschaft, Ausschluss und Beiträgen regeln die Satzungen des Bundesverbandes und des Landesverbandes Sachsen des NABU.

 

§ 5 Finanzierung

 

1. Mittel des NABU Weißwasser dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

2. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind.

 

§ 6 Organe

 

Organe des Vereins sind:

 

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des NABU Weißwasser. Sie ist zuständig für:

a. die Wahl des Vorstandes und die Bestätigung eines oder mehrerer Rechnungsprüfer,

b. die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und die Entlastung des Vorstandes,

c. die Behandlung von Anträgen,

d. die Änderung der Satzung des NABU Weißwasser,

e. die Wahl von Kandidaten des NABU Weißwasser als Delegierte bei der Landesvertreterversammlung,

f. die Auflösung des Vereins vorbehaltlich der Zustimmung des Landesverbandes.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jedes Jahr vom Vorstand mindestens 2 Wochen zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

a. Vorliegende Anträge auf Satzungsänderung sind den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vor der Versammlung zuzustellen.

b. Anträge zur Ergänzung der Mitgliederversammlung sind spätestens 1 Woche vor der Versammlung beim Vorstand des NABU Weißwasser einzureichen. Antragsberechtigt sind Mitglieder des NABU Weißwasser.

c. Anträge, die nach Ablauf der Antragsfrist gebracht werden, können mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn es sich nur um die Beratung eines Gegenstandes handelt. Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob Anträge zur Änderung der Tagesordnung, die nach Ablauf dieses Termins eingereicht wurden, auf die Tagesordnung zu setzen sind.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 der vom NABU Weißwasser betreuten Mitglieder verlangt wird.

4. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Personen beschlussfähig. Sie wird in der Regel vom Vorsitzenden geleitet.

5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei einmalig wiederholter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

6. Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, bei Abstimmungen zu Personen auf Antrag geheim, wenn dies mit mindestens einem Drittel der Stimmen verlangt wird.

7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 8 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen, dem Vorsitzenden, einem Schatzmeister und einem Schriftführer.

2. Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte entsprechend der Satzung.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitglied­schaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll einge­halten werden.

5. Beschlüsse können auf schriftlichem oder telefonischem Wege gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied dieser Verfahrensweise widerspricht. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhin­derung von einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

6. Der Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende hat Einzelvertretervollmacht. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Sie bilden den Vorstand i. S. d. § 26 BGB.

 

§ 9 Fachgruppen und Arbeitskreise

 

Innerhalb des NABU Weißwasser können sich NABU-Mitglieder in Fachgruppen und Arbeitskreisen zusammenschließen, die sich bestimmten Artengruppen, Naturräumen, Landschaften und/oder Biotopen widmen. Sie müssen mindestens drei Mitglieder umfassen. Gründung und Änderung dieser Fachgruppen und Arbeitskreise bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Sie sind rechtlich unselbstständige Teile des NABU Weißwasser und an die Beschlüsse seiner Organe gebunden.

 

§ 10 Allgemeine Bestimmungen

 

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Der Vorstand kann beschließen, dass

a. Auslagen ehrenamtlich tätiger Mitglieder in nachgewiesener Höhe ersetzt werden können,

b. ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung in Höhe der steuerfreien Ehrenamtspauschale erhalten können.

3. Satzungsänderungen können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Vorstand wird ermächtigt, vom Landesverband Sachsen sowie vom Finanzamt verlangte Änderungen, die zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit bzw. der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, selbstständig zu beschließen. Die Mitglieder sind unverzüglich danach in geeigneter Weise zu informieren.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des NABU Weißwasser beschließt die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit drei Viertel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

2. Die Auflösung wird nur wirksam, wenn der Landesvorstand mindestens 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich über die beabsichtigte Auflösung informiert wurde und dieser der beschlossenen Auflösung zustimmt.

3. Die Mitgliedschaft im NABU (Naturschutzbund Deutschland), Landesverband Sachsen e. V. wird durch die Auflösung der Regionalgruppe nicht berührt. Bei Auflösung fällt das Vereinsvermögen des NABU Weißwasser an den NABU-Landesverband Sachsen e. V. der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.