Unser Vorstand

Wir sind für Sie da!

Erste/r Vorsitzende/r

Christian Hoffmann
Tel.: 03576 544 369

Straße des Friedens 21
02943 Weißwasser OL.
nabu-wsw{at}email.de

 

Schatzmeisterin

Renate Liebig
 

Stellvertreter

Adrian Rinnert

 

Beisitzerin

Karsta Peters

 

 

AG-Botanik -Leiterin

Christine Brozio
Tel.: 035772 40575
cfbrozio{at}freemail.de

 

AG-Ornithologie -Leiter

Dr. Fritz Brozio
Tel.: 035772 40575

cfbrozio{at}freemail.de

 

AG-Muskauer Heide/Naturschutz in der Bergbauregion-Leiter

Michael Striese

Feldhäuserweg 127, 02956 Rietschen OT Daubitz

 

Kreisnaturschutzbeauftragter

Michael Striese
Tel.: 035895 50383
michael-striese{at}t-online.de

 

 

Satzung der NABU Regionalgruppe Weißwasser

in der beschlossenen Fassung vom 22.11.2019

 

§ 1 Name und Sitz

 (1) Der Verein führt den Namen NABU (Naturschutzbund Deutschland), Landesverband Sachsen e. V., Regionalgruppe Weißwasser, im Weiteren „NABU Weißwasser“ genannt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e. V.“ führen. Er ist eine Untergliederung des NABU, Landesverband Sachsen e. V. und er erkennt dessen Satzung, sowie die des Bundesverbandes an. Seine Satzung darf nicht im Widerspruch zu den Satzungen der Vorgenannten stehen. Der NABU Weißwasser hat seinen Sitz in Weißwasser.

§ 2 Zielstellung

 

1.       Zweck des NABU Weißwasser ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der freilebenden Pflanzen- und Tierwelt einschließlich der Umweltbildung und Bürgerforschung in den genannten Bereichen.

 

2.       Der NABU Weißwasser betreibt seine Aufgaben auf wissenschaftlicher Grundlage. Die Vereinsziele werden verwirklicht durch:

 

a.       Landschafts-, Biotop- und Artenschutz mit dem Ziel der Erhaltung, Schaffung und Verbesserung von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Pflanzen- und Tierwelt,

 

b.      die wissenschaftliche Betreuung, Dokumentation, naturgerechte Pflege und Entwicklung schutzwürdiger und schutzbedürftiger Landschaften und Landschaftsteile, insbesondere zur Erhaltung bundes- und landesrechtlich besonders geschützter Biotope (Biotopschutz, Biotopverbund),

 

c.       die Erforschung und Dokumentation der Flora und Fauna sowie die Durchführung von Biotop- und Ökosystemanalysen, insbesondere im Rahmen der Ermittlung der Schutzwürdigkeit von Landschaften und Landschaftsteilen,

 

d.      Mitwirkung bei Stellungnahmen zu allen Problemen, die für die Natur bedeutsam sind, Kontrolle ihrer Einhaltung unter Einbeziehung der Öffentlichkeit,

 

e.       Schutz der menschlichen Gesundheit vor schädlichen Umwelteinflüssen,

 

f.        die Zusammenarbeit mit Naturschutzbehörden, Verbänden, Organisationen und Gruppen, die Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz betreiben sowie mit Forschungs- und Bildungseinrichtungen mit natur- und landschaftskundlichem Profil,

 

g.       öffentliches Vertreten und Verbreiten der Ziele des Natur- und Umweltschutzes, durch

Publikationen, Präsentationen und Veranstaltungen,

 

h.      die öffentlichkeitswirksame Verbreitung des Anliegens des Naturschutzes durch eine wirksame

Zusammenarbeit mit Presse, Rundfunk und Fernsehen sowie durch eigene wissenschaftliche

Publikationen, Naturfilme, öffentliche Vorträge, Exkursionen und Ausstellungen,

 

i.        Naturschutzarbeit mit Kindern und Jugendlichen im Rahmen außerschulischer Jugendarbeit mit

kultureller und naturkundlicher Bildung, zur Förderung des Naturschutz- und Umweltschutzgedankens

sowie weiterer Bildungsangebote.

 

3.       Der NABU Weißwasser verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist überparteilich und überkonfessionell

und bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik

Deutschland. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Gliederung

 

Der NABU Weißwasser kann eine Untergliederung für Jugendgruppen der Naturschutzjugend (NAJU) Weißwasser bilden.

 

§ 4 Mitgliedschaft und Beiträge

 

 

1.       Mitglieder des NABU Weißwasser können natürliche und juristische Personen werden.

 

2.       Der NABU Bundesverband bietet folgende Mitgliedsformen:

 

a.       Ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind alle (natürlichen und korporativen) Mitglieder, die

sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichten.

 

b.      Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder werden gemäß der Ehrenordnung des Bundesverbandes ernannt.

 

c.       Kindermitglieder. Kindermitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres.

 

d.      Jugendmitglieder. Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr und dem

vollendeten 27. Lebensjahr.

 

e.       Familienmitglieder. Der Partner eines ordentlichen Mitglieds und die zur häuslichen Gemeinschaft

gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres können Familienmitglied werden.

 

f.        Korporative Mitglieder.

 

3.       Der Aufnahmeantrag ist in Schrift- oder Textform zu stellen. Über die Aufnahme des Mitglieds

entscheidet der Vorstand der für den Hauptwohnsitz zuständigen örtlichen oder einer übergeordneten

Gliederung. Mit der Aufnahme entsteht die Mitgliedschaft im Gesamtverband. Die Mitgliedschaft wird erst

mit der Aushändigung des Mitgliedsausweises rechtswirksam.

 

4.       Der NABU Weißwasser betreut und vertritt die Mitglieder in seinem Wirkungsbereich.

 

5.       Bestimmungen zu Ende der Mitgliedschaft, Ausschluss und Beiträgen regeln die Satzungen des

Bundesverbandes und des Landesverbandes Sachsen des NABU.

 

 

§ 5 Finanzierung

 

 

1.       Mittel des NABU Weißwasser dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet  werden.

 

2.       Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf

das Vereinsvermögen.

 

3.       Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

4.       Es darf keine Person durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind.

 

 

§ 6 Organe

 

Organe des Vereins sind:

 

1.       die Mitgliederversammlung

 

2.       der Vorstand

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

 

1.       Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des NABU Weißwasser. Sie ist zuständig für:

 

a.       die Wahl des Vorstandes und die Bestätigung eines oder mehrerer Rechnungsprüfer,

 

b.      die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und die Entlastung des Vorstandes,

 

c.       die Behandlung von Anträgen,

 

d.      die Änderung der Satzung des NABU Weißwasser,

 

e.       die Wahl von Kandidaten des NABU Weißwasser als Delegierte bei der Landesvertreterversammlung,

 

f.       die Auflösung des Vereins vorbehaltlich der Zustimmung des Landesverbandes.

 

2.       Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jedes Jahr vom Vorstand mindestens 2 Wochen zuvor unter

Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

 

a.       Vorliegende Anträge auf Satzungsänderung sind den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vor der

Versammlung zuzustellen.

 

b.      Anträge zur Ergänzung der Mitgliederversammlung sind spätestens 1 Woche vor der Versammlung

beim Vorstand des NABU Weißwasser einzureichen. Antragsberechtigt sind Mitglieder des NABU Weißwasser.

 

c.       Anträge, die nach Ablauf der Antragsfrist gebracht werden, können mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn es sich nur um die Beratung

eines Gegenstandes handelt. Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob Anträge zur Änderung der

Tagesordnung, die nach Ablauf dieses Termins eingereicht wurden, auf die Tagesordnung zu setzen sind.

 

3.       Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das

Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 der vom NABU Weißwasser

betreuten Mitglieder verlangt wird.

 

4.       Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der

anwesenden Personen beschlussfähig. Sie wird in der Regel vom Vorsitzenden geleitet.

 

5.       Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei einmalig wiederholter Stimmengleichheit gilt

der Antrag als abgelehnt.

 

6.       Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, bei Abstimmungen zu Personen auf Antrag

geheim, wenn dies mit mindestens einem Drittel der Stimmen verlangt wird.

 

7.       Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 8 Vorstand

 

1.       Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen, dem Vorsitzenden, einem Schatzmeister und einem

Schriftführer.

 

2.       Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte entsprechend
der Satzung.

 

3.       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Mitglieder des

Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitglied­schaft im Verein endet auch die Mitglied-

schaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitglieder-

versammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nach-

folgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder

berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den

Vorstand zu wählen.

 

4.       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der

Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung

von einem anderen Mitglied des Vorstandes, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll ein-

ge­halten werden.

 

5.       Beschlüsse können auf schriftlichem oder telefonischem Wege gefasst werden, sofern kein Vorstands-

mitglied dieser Verfahrensweise widerspricht. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das

Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhin­derung von einem anderen

Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

 

6.       Der Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer vertreten den Verein gerichtlich und

außergerichtlich. Der Vorsitzende hat Einzelvertretervollmacht. Im Übrigen vertreten den Verein zwei

Vorstandsmitglieder gemeinsam. Sie bilden den Vorstand i. S. d. § 26 BGB.

 

 

§ 9 Fachgruppen und Arbeitskreise

 

Innerhalb des NABU Weißwasser können sich NABU-Mitglieder in Fachgruppen und Arbeitskreisen zusammen-

schließen, die sich bestimmten Artengruppen, Naturräumen, Landschaften und/oder Biotopen widmen. Sie

müssen mindestens drei Mitglieder umfassen. Gründung und Änderung dieser Fachgruppen und Arbeitskreise

bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Sie sind rechtlich unselbstständige Teile des NABU Weißwasser und an

die Beschlüsse seiner Organe gebunden.

 

 

§ 10 Allgemeine Bestimmungen 

 

1.       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2.       Der Vorstand kann beschließen, dass

 

a.       Auslagen ehrenamtlich tätiger Mitglieder in nachgewiesener Höhe ersetzt werden können,

 

b.      ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung in Höhe

der steuerfreien Ehrenamtspauschale erhalten können.

 

3.       Satzungsänderungen können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten

durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Vorstand wird ermächtigt, vom Landesverband

Sachsen sowie vom Finanzamt verlangte Änderungen, die zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit bzw. der

Gemeinnützigkeit erforderlich sind, selbstständig zu beschließen. Die Mitglieder sind unverzüglich danach

in geeigneter Weise zu informieren.

 

 

§ 11 Auflösung des Vereins

 

 

1.       Die Auflösung des NABU Weißwasser beschließt die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung

mit drei Viertel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. 

 

2.       Die Auflösung wird nur wirksam, wenn der Landesvorstand mindestens 4 Wochen vor der Versammlung

schriftlich über die beabsichtigte Auflösung informiert wurde und dieser der beschlossenen Auflösung

zustimmt. 

 

3.       Die Mitgliedschaft im NABU (Naturschutzbund Deutschland), Landesverband Sachsen e. V. wird durch

die Auflösung der Regionalgruppe nicht berührt. Bei Auflösung fällt das Vereinsvermögen des NABU

Weißwasser an den NABU-Landesverband Sachsen e. V. der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu

verwenden hat.

 

 

 

Weißwasser 22.11.2019